Es ist wieder so weit: In vielen Tagespflegeeinrichtungen läuft der Endspurt der Urlaubsplanung für das neue Jahr. Wie wichtig Mitarbeitern ihr Urlaub ist, zeigt sich daran, dass jeder meist aus dem Stand die Höhe seines Jahresurlaubs nennen kann – normalerweise. Denn wenn es um Urlaubsansprüche für Mitarbeiter geht, die in Teilzeit arbeiten, kommt mancher ins Grübeln. Wie Sie diese sicher berechnen, erfahren Sie hier.
Richtwert ist der Urlaubsanspruch bei Vollzeit
Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter denselben Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind es mindestens 24 Werktage, wobei Sonn- und Feiertage nicht als Werktage zählen. Wie viele Stunden pro Arbeitstag ein Mitarbeiter arbeitet, ob z. B. 8 oder 4 Stunden, ist dabei ganz unerheblich. Doch so einfach ist es nicht immer.
Staffelung nach Lebensalter ist unzulässig
Beschäftigte dürfen nicht wegen ihres Alters diskriminiert werden. Das verlangt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.03.2012 (Az: 9 AZR 529/10) es als rechtswidrig festgestellt, wenn ältere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mehr Urlaub bekommen als jüngere. Der Europäische Gerichtshof hat diese Rechtsauffassung ebenso bestätigt. Sie dürfen also den Urlaub nicht nach dem Alter Ihrer Mitarbeiter staffeln. Eine Staffelung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist allerdings möglich, da Sie damit die Betriebstreue unabhängig vom Alter belohnen.
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