Professionelle BG-Abrechnung

UV-GOÄ/GOÄ/EBM: der BHF im direkten Vergleich

Obwohl die UV-GOÄ ihre eigenen Regeln hat, rechnen viele Ihrer Kollegen mit Berufsgenossenschaften (BG) und gesetzlichen Unfallversicherungen nach den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ ab. Die Sachbearbeiter der BG prüfen die Abrechnungen […]

Renate Tief

24.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Obwohl die UV-GOÄ ihre eigenen Regeln hat, rechnen viele Ihrer Kollegen mit Berufsgenossenschaften (BG) und gesetzlichen Unfallversicherungen nach den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ ab. Die Sachbearbeiter der BG prüfen die Abrechnungen akribisch und streichen die falsch abgerechneten Ziffern rigoros – meist zu Recht. Erfahren Sie, wie unterschiedlich die 3 Gebührenordnungen den Begriff „Behandlungsfall“ definieren.

UV-GOÄ, GOÄ und EBM − das sind die Unterschiede

Die 3 Gebührenordnungen UV-GOÄ, GOÄ und EBM definieren den Behandlungsfall (BHF) jeweils unterschiedlich, wie Sie der folgenden Übersicht entnehmen können. Ambulante und stationäre Behandlungen sind immer getrennte Behandlungsfälle.

UV-GOÄGOÄEBM
Als BHF gilt:   die gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt nach der 1. Inanspruchnahme innerhalb von 3 Monaten (ab der 1. Inanspruchnahme des Arztes) an demselben Patienten zulasten desselben gesetzlichen UV-Trägers vorgenommen worden ist.Ein BHF umfasst:   einen Monat (ab dem 1. Behandlungstag).   Eine Neuerkrankung des Patienten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der behandelten Erkrankung steht, löst einen neuen BHF aus – auch vor Ende der Ein-Monats-Frist der 1. Erkrankung!Ein BHF umfasst:   ein (Kalender)-Quartal, egal, wie oft der Patient kommt und unabhängig davon, mit welchen Erkrankungen.   Sobald ein neues Quartal angebrochen ist, beginnt ein neuer BHF, egal, ob der Patient z. B. am 30.03. und gleich wieder am 01.04. behandelt wird.