PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Verfügung oder Vollmacht? Diese feinen Unterschiede sollten Sie kennen

Was war noch mal der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und gesetzlicher Betreuung? Bei dieser Frage kommen auch erfahrene Leitungskräfte oft ins Schwimmen. Dabei können auch die kleinen Unterschiede wichtig sein, etwa […]

Arnd von Boehmer

31.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Was war noch mal der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und gesetzlicher Betreuung? Bei dieser Frage kommen auch erfahrene Leitungskräfte oft ins Schwimmen. Dabei können auch die kleinen Unterschiede wichtig sein, etwa wenn sich die Tochter eines Heimbewohners vor Ihnen aufbaut und energisch die Absetzung eines Medikaments fordert. Für die Auskunftswünsche und Entscheidungen, denen Sie im Pflegealltag begegnen, brauchen Sie eine der folgenden „Ermächtigungen“, die ich für Sie in einer Übersicht zusammengetragen habe.

Übersicht: Vollmachten und ihre Bedeutung in der Pflege
Vorsor­gevoll­machtDie Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Sie ermächtigt den Empfänger, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber selbst infolge des Verlusts der Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist. Als Gegenstand einer Vorsorgevollmacht kommen grundsätzlich alle Rechts­geschäfte und Erklärungen in Betracht. Einzelne, z. B. das Recht zur Einwilligung in freiheitsentzie­hende Maßnahmen durch den Angehörigen, können jedoch ausgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss die Geschäftsfähigkeit des Vollmacht­gebers vorliegen.
Gene­ralvoll­machtEine Generalvollmacht ermächtigt eine oder mehrere Personen zur Ausführung sehr weitreichen­der Erklärungen oder Rechtsgeschäfte, soweit eine Vertretung zulässig ist. Zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung muss der Vollmachtgeber volljährig und geschäftsfähig sein. Ihre Nutzung setzt jedoch nicht voraus, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist. Die Generalvollmacht kann, muss aber nicht notariell beglaubigt sein.
Eheliche NotvertretungSeit 2023 dürfen Ehegatten für den Ehepartner – der krankheitsbedingt nicht selbst entscheiden kann – übergangsweise (6 Monate) gesundheitsbezogene Entscheidungen treffen – sofern ein Arzt die Notlage bescheinigt und keine anderen Vollmachten entgegenstehen (§ 1358 BGB).
Gesetz­liche BetreuungDie Betreuung wird vom Betreuungsgericht für bestimmte Aufgabenkreise festgelegt. Diese kön­nen z. B. die Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestim­mung, Vertretung gegenüber Behörden (oder mehrere davon) umfassen. Der Betreuer kann eine Privatperson (z. B. Verwandter), Berufsbetreuer oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins sein. Er darf nur im zugewiesenen Aufgabenkreis tätig werden. Die Bestellung des Betreuers erfolgt vom Amts wegen oder nach Anregung durch das soziale Um­feld (auch durch Pflegedienste oder -einrichtungen möglich). Der Betreute kann zuvor eine Be­treuungsverfügung erstellen und dort festlegen, welche Person für welche Aufgaben als Betreuer bestellt werden soll.
Bankvoll­machtEine Bankvollmacht erlaubt den Zugriff auf Konten, Depots und Schließfächer. Die Kreditinstitute erkennen teilweise nur ihre eigenen Formulare an beziehungsweise fordern Unterschriftsproben vom Bevollmächtigten.
Schwei­gepflicht-entbin­dungEin Pflegekunde kann seine Ärzte oder den Pflegedienst von der Schweigepflicht gegenüber Personen oder Behörden entbinden. Dies berechtigt die Empfänger von Auskünften jedoch nicht, Entscheidungen im Namen des Kunden/Patienten zu treffen.
Patien­tenver­fügungEine Patientenverfügung bildet im Vorfeld eines möglichen Ernstfalls den eigenen Willen bezüglich medizinischer Versorgung ab. Sie erleichtert es Angehörigen, Entscheidungen im Sinne des Patien­ten zu treffen. Sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder auf die konkrete Situation nicht passend, entscheiden die Angehörigen gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung.

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