PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Verfügungsbefugnis nach dem Tod von Pflegebedürftigen

Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste stellen sich nach dem Tod eines Pflegebedürftigen oft drängende Fragen: Wer ist Ansprechpartner? Wer darf Verträge kündigen, das Zimmer räumen oder Rechnungen begleichen? Rechtlich hängt dies […]

Judith Barth

11.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste stellen sich nach dem Tod eines Pflegebedürftigen oft drängende Fragen: Wer ist Ansprechpartner? Wer darf Verträge kündigen, das Zimmer räumen oder Rechnungen begleichen? Rechtlich hängt dies stark von Vollmachten, Verwandtschaftsverhältnissen und der Erbfolge ab.

Praxisbeispiel:

Ein Bewohner verstirbt im Pflegeheim. Er hat seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt, die über den Tod hinaus wirksam ist. Der Sohn kümmert sich um die Räumung des Zimmers, begleicht die noch offenen Rechnungen des Pflegeheims und nimmt die persönlichen Sachen seines Vaters an sich. Er kümmert sich auch um die Beerdigung. Dann tritt die Tochter des Verstorbenen auf den Plan und macht dem Pflegeheim und ihrem Bruder Vorwürfe. Ohne sie hätte das Zimmer nicht geräumt werden dürfen.

Rechtliche Einordnung

Mit dem Tod endet die Vertretungsbefugnis gesetzlicher Betreuer (§ 1870 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine Vorsorgevollmacht mit transmortaler Wirkung hingegen bleibt gültig, bis die Erbschaft geklärt ist und die Erben die Vollmacht widerrufen. Die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB) – darunter auch Zahlungs­ und Räumungsverpflichtungen.

Wer räumt das Zimmer?

Die Verantwortung für die Räumung liegt bei den Erben oder einer transmortal bevollmächtigten Person. Pflegeeinrichtungen dürfen das Zimmer nicht eigenmächtig räumen, können jedoch angemessene Fristen setzen (z. B. 10–14 Tage). Danach ist eine Einlagerung oder Entsorgung auf Nachlasskosten möglich.

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