Vergessen Sie diese 2 Ziffern zum Kinder- und Jugendschutz nicht!

Wenn Sie Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt melden oder Fallbesprechungen mit diesem durchführen, sollen Sie dafür zukünftig vergütet werden. Schon zum 01.01.2024 hat der Bewertungsausschuss 2 neue Gebührenordnungspositionen […]

Renate Tief

31.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Wenn Sie Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt melden oder Fallbesprechungen mit diesem durchführen, sollen Sie dafür zukünftig vergütet werden. Schon zum 01.01.2024 hat der Bewertungsausschuss 2 neue Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen. Nach § 73c Sozialgesetzbuch (SGB) V sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Kooperationsvereinbarungen zum Kinderund Jugendschutz schließen. Erst danach können Sie diese Ziffern abrechnen. In der Zwischenzeit haben die KVen Kooperationsvereinbarungen geschlossen. Es folgt eine Übersicht der abrechenbaren Leistungsziffern.

Übersicht: Kinder- und Jugendschutz (Stand: 01.01.2024) – extrabudgetär befristet bis 31.12.2025

EBM-ZifferLeistungslegendePunkteHonorar (€)
01681Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz

Obligater Leistungsinhalt: Erstellung und Übermittlung der Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt anhand des Meldebogens gemäß der in der jeweiligen KV geschlossenen Kooperationsvereinbarung nach § 73c SGB V mit mindestens Beschreibung der Anhaltspunkte und Darstellung der Beobachtungen

Beschreibung ggf. bereits erfolgter Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung

Angaben zum ggf. bereits erfolgten Einbezug weiterer Stellen Fakultativer Leistungsinhalt: Anonyme Besprechung der Anhaltspunkte mit den zuständigen Stellen Übergabe von Kontaktinformationen forensischer Stellen zur Durchführung einer forensischen Dokumentation Empfang und Verarbeitung einer Rückmeldung des Jugendamtes gemäß der in der jeweiligen KV geschlossenen Kooperationsvereinbarung nach § 73c SGB V zum weiteren Fortgang des Verfahrens der Gefährdungseinschätzung 1 × im Behandlungsfall
10212,64
01682Fallbesprechung mit dem Jugendamt im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz – 2 × im Behandlungsfall, je vollendete 10 Minuten höchstens 8 × im Krankheitsfall persönlich, telefonisch oder per Videofallkonferenz (Angabe von „V“!) Fallbesprechung muss vom Jugendamt initiiert werden°12815,86  

Wichtig:

Die Landes-KVen haben Kooperationsvereinbarungen mit den Jugendämtern abgeschlossen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass Sie diese Leistungsziffern abrechnen können. Fragen Sie Ihre zuständige KV danach. In der Regel hält diese auch einen Meldebogen „Kindeswohlgefährdung“ bereit, den Sie für Ihre Meldung nutzen müssen. Die Vergütung der neuen EBM-Ziffern 01681 und 01682 erfolgt extrabudgetär – zunächst für eine Dauer von 2 Jahren.