EFFIZIENTE PFLEGEPLANUNG & DOKUMENTATION

Verhaltensbezogene Bedarfsmedikation: Diese Angaben müssen Sie verlangen und dokumentieren

Die Verordnung und Anwendung von Bedarfsmedikation in Pflegeheimen ist eine wichtige, aber auch herausfordernde Aufgabe. Dabei steht die Sicherheit der Bewohner im Vordergrund, da es bei unsachgemäßer Handhabung zu ernsten […]

Jochen Gust

01.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Die Verordnung und Anwendung von Bedarfsmedikation in Pflegeheimen ist eine wichtige, aber auch herausfordernde Aufgabe. Dabei steht die Sicherheit der Bewohner im Vordergrund, da es bei unsachgemäßer Handhabung zu ernsten Nebenwirkungen kommen kann. Zudem drohen Rechtsfolgen bei Gesundheitsschäden der Pflegebedürftigen. Auch im Rahmen der Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes (MDK) wird der sachgemäße Umgang mit Bedarfsmedikation geprüft.

Es ist ein kaum wegzudenkendes Therapieprinzip: ärztlich angeordnete Bedarfsmedikation. Prinzipiell ist es unzulässig, wenn Ärzte ihre Anordnungskompetenz auf Pflegefachleute übertragen. Zulässig wird dies erst durch ganz konkrete Formulierungen und präzise Beschreibung der Indikation.

Nie zulässig: Zwangsbehandlung durch verdeckte Gabe

Es kann im Alltag äußerst schwierig sein, Menschen mit Demenz verordnete Medikamente zu geben. Bitte beachten Sie: Eine Zwangsbehandlung durch die verdeckte Gabe von Arzneimitteln – z. B. indem Sie diese heimlich ins Essen mischen – ist unzulässig (vgl. 23.7.2014, Az. 7 T 19/14, Landgericht Lübeck).

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