Frage: Wir verhandeln gerade mit einem Verwaltungs-Mitarbeiter die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses. Da wir uns dringend trennen wollen und keinen sattelfesten Kündigungsgrund haben, steht auch eine Abfindung im Raum. Er hat nun gefragt, wie sich diese Zahlung auf sein Arbeitslosengeld auswirken würde. Wir waren da blank. Können Sie das beantworten?
Arnd von Boehmer: Eine Abfindung, die Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlen, vermindert das anschließende Arbeitslosengeld I nicht. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Falls Sie bei der Aufhebung die regulären Kündigungsfristen verkürzen – und dies in die Höhe der Abfindung „einpreisen“ (d. h. Ihrem Mitarbeiter Teile der Kündigungsfrist „abkaufen“) –, kann die Bundesagentur das ALG I kürzen.
Achten Sie aber auch auf einen Aspekt, den Sie in Ihrer Frage nicht erwähnt haben: Eine Aufhebung wird dem Arbeitnehmer regelhaft von der Arbeitsagentur als schuldhafte Lösung des Arbeitsvertrags ausgelegt – und mit einer 3monatigen Sperrzeit belegt. Es gibt jedoch einige Gründe, die die Arbeitsagentur als legitime Auflösungsmotive akzeptiert – und dann keine Sperrzeit verhängt. Klären Sie daher vorab, ob Sie einen solchen Grund haben.
Diesen Sachverhalt können Sie jedoch komplett ignorieren, wenn Ihr Mitarbeiter den sofortigen Wechsel in eine neue Beschäftigung signalisiert – und somit nicht arbeitslos wird.
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