Pflegekunden: Rechte, Aufklärung & Vollmachten

Verordnungskürzungen: So stehen Sie Ihren Kunden zur Seite

Aus der Trickkiste der Krankenkassen feiert aktuell vielerorts eine altbekannte Masche ein unrühmliches Comeback: Unbefristete Verordnungen über häusliche Krankenpflege werden von den Sachbearbeitern nach Gutdünken befristet. Jede Folgeverordnung bedeutet für […]

Arnd von Boehmer

13.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Aus der Trickkiste der Krankenkassen feiert aktuell vielerorts eine altbekannte Masche ein unrühmliches Comeback: Unbefristete Verordnungen über häusliche Krankenpflege werden von den Sachbearbeitern nach Gutdünken befristet.

Jede Folgeverordnung bedeutet für Ihren Pflegedienst zusätzliche Bürokratie – und für Ihre Kunden eine neuerliche Zuzahlung von 10 €. Daher haben Sie beide das gemeinsame Interesse, die Zahl der Verordnungen möglichst gering zu halten. Als „Dauerprogramm“ kann die häusliche Krankenpflege jedoch nur verordnet werden, wenn sie dazu dient, die ambulante ärztliche Behandlung zu ermöglichen und deren Ergebnis zu sichern.

Für die Erstverordnung begrenzt eine Sollregelung in § 5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) die Laufzeit auf 2 Wochen. Der verordnende Arzt muss sich in dieser Zeit davon überzeugen, wie erfolgreich die Leistungen waren. Geht er danach von einem dauerhaften Bedarf aus, gilt nach dem Wortlaut der HKP-Richtlinie kein zeitliches Limit mehr: „Ist aus dem Zustand der oder des Versicherten erkennbar, dass der zunächst verordnete Zeitraum nicht ausreicht, kann die Folgeverordnung auch für eine längere Dauer ausgestellt werden, wenn in der Folgeverordnung die Notwendigkeit begründet wird.“ Es ist also nicht geboten, dass die Kassen über willkürliche Befristungen versucht, die medizinische Erforderlichkeit der HKP intervallmäßig zu überprüfen. Das unten dargestellte Musterschreiben können Sie Ihren Kunden als Vorlage für einen Widerspruch bei der Krankenkasse an die Hand geben. Haben sie damit Erfolg, reduziert es auch Ihre Bürokratie und sichert Ihre Auftragslage.

Bei Krankenhausvermeidung nur 4 Wochen

Dient die HKP jedoch der Vermeidung einer Krankenhauseinweisung, ist ihre Dauer auf 4 Wochen begrenzt. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, wenn ein Gutachter des MD dies für erforderlich hält.  

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