Vielerorts kommt zur Jahreswende die Ernüchterung: Ein Pflege-Azubi, den Sie noch im Herbst freudig begrüßt haben, hat sich schon in den ersten Wochen als Fehlgriff erwiesen. Wenn dann auch Gespräche nichts retten können, sollten Sie nicht zu lange warten. Vor einer Kündigung sollten Sie aber die speziellen Regeln kennen, die für Auszubildende gelten.
Abweichende Normen zur Probezeit
Für die in Deutschland anerkannten Ausbildungsgänge gibt es leider kein einheitliches Ausbildungsrecht. Für die 3-jährige Generalistik greift mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) eine Spezialnorm. Nach § 20 PflBG beträgt die Probezeit 6 Monate, falls das nicht ein Tarifvertrag anders bestimmt. Die meisten anderen Ausbildungsgänge, z. B. auch eine Lehre zur Bürokauffrau in der Verwaltung eines Pflegedienstes, werden durch das Berufsbildungsgesetz geregelt. Hier kann die Probezeit zwischen einem und 4 Monaten betragen. Beide Normen ermöglichen innerhalb dieser Erprobung eine Kündigung ohne jede Frist.
Erhöhter Schutz nach der Probezeit
Während Sie einen Azubi in der Probezeit damit sehr leicht vor die Tür setzen können, ist er danach sogar besser geschützt als normale Mitarbeiter. Dann nämlich ist eine Kündigung nur noch „aus wichtigem Grund“ möglich. Ein solcher muss mit der Leistungsfähigkeit oder dem Verhalten des Azubis zu tun haben – und eine Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar machen. Betriebsbedingte Kündigungen, etwa wegen schlechter Auftragslage, sind damit z. B. nicht zulässig.
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