Zu kaum einem anderen Thema erlebe ich so viel Verunsicherung bei Tagespflegeleitungen wie beim Themenbereich „Datenschutz“. In der aktuellen Sonderausgabe habe ich daher einige Neuerungen und Aktualisierungen für Sie bereitgestellt. Betrieblicher Datenschutz ist kein Thema, das spontan begeistert. Und doch zählt es eher zu den wichtigen Nebenschauplätzen, auf dem gehöriger Ärger und empfindliche Strafen drohen, wenn Sie dieses links liegen lassen. Aber im besseren Fall führt es eben auch zu zufriedenen Kunden und Mitarbeitern, die ihre persönlichen Daten in guten Händen wissen. An dieser Stelle bereite ich Ihnen die Grundlagen des Themenkomplexes auf.
Ein hehres Ziel: Schutz der Persönlichkeitsrechte
Die einzelne Person soll davor geschützt werden, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Dieses Ziel formuliert der 1. Artikel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die die wichtigste Norm zum Datenschutz ist. Was vielfach für Verwirrung sorgt: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es daneben auch noch. Hier finden sich vor allem Spezialregelungen zum Beschäftigtendatenschutz oder z. B. zur Videoüberwachung.
Die Logik beider Gesetze geht zunächst davon aus, dass das Datensammeln über Personen grundsätzlich untersagt ist. Nur da, wo Gesetze es erlauben – oder wenn der Betroffene zustimmt –, ist es zulässig. Man spricht daher von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Der Datenschutz unterscheidet zwischen „normalen“ und „besonderen“ personenbezogenen Daten. Letztere entstammen der Intimsphäre des Menschen und sind daher noch stärker schutzbedürftig. Der folgenden Übersicht können Sie die Unterscheidung entnehmen:
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