EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

Videosprechstunde: Das hat sich geändert

Das Maßnahmenpaket zur Flexibilisierung und Verbesserung der Videosprechstunden ist verabschiedet worden und gilt teilweise rückwirkend ab dem 01.01.2025 bzw. dem 01.04.2025! Damit wurde die Vorgabe aus dem Digital-Gesetz umgesetzt. Wir […]

Renate Tief

26.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Das Maßnahmenpaket zur Flexibilisierung und Verbesserung der Videosprechstunden ist verabschiedet worden und gilt teilweise rückwirkend ab dem 01.01.2025 bzw. dem 01.04.2025! Damit wurde die Vorgabe aus dem Digital-Gesetz umgesetzt. Wir haben für Sie das Wichtigste dazu im Folgenden zusammengestellt.

Leistungsbegrenzung entfällt rückwirkend zum 01.01.2025

Rückwirkend zum 01.01.2025 entfällt die bisherige Obergrenze von 30 % für einzelne Leistungen, die in der Videosprechstunde erbracht werden können. Dazu gehört z. B. auch die EBM-Ziffer 03230 (Problemorientiertes Gespräch). Jetzt dürfen Sie diese Gesprächsleistung öfter im Rahmen einer Videosprechstunde berechnen. Beachten Sie aber, dass das sogenannte Punktzahlvolumen – also eine Begrenzung der Häufigkeit im Behandlungsfall – weiter besteht.

Für Ihre Behandlungsfälle bestehen weiterhin Obergrenzen

Seit dem 01.04.2025 können Sie jetzt statt 30 % bis zu 50 % der Behandlungsfälle bei Ihnen bekannten Patienten im Rahmen von Videosprechstunden abrechnen. Bei Ihnen unbekannten Patienten gibt es keine Anhebung: Die Zahl der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten bleibt weiterhin auf 30 % begrenzt. Eine weitere Einschränkung wurde hier zusätzlich eingeführt. Jetzt werden diese Obergrenzen nicht mehr arzt-, sondern praxisbezogen ermittelt.