Das Maßnahmenpaket zur Flexibilisierung und Verbesserung der Videosprechstunden ist verabschiedet worden und gilt teilweise rückwirkend ab dem 01.01.2025 bzw. dem 01.04.2025! Damit wurde die Vorgabe aus dem Digital-Gesetz umgesetzt. Wir haben für Sie das Wichtigste dazu im Folgenden zusammengestellt.
Leistungsbegrenzung entfällt rückwirkend zum 01.01.2025
Rückwirkend zum 01.01.2025 entfällt die bisherige Obergrenze von 30 % für einzelne Leistungen, die in der Videosprechstunde erbracht werden können. Dazu gehört z. B. auch die EBM-Ziffer 03230 (Problemorientiertes Gespräch). Jetzt dürfen Sie diese Gesprächsleistung öfter im Rahmen einer Videosprechstunde berechnen. Beachten Sie aber, dass das sogenannte Punktzahlvolumen – also eine Begrenzung der Häufigkeit im Behandlungsfall – weiter besteht.
Für Ihre Behandlungsfälle bestehen weiterhin Obergrenzen
Seit dem 01.04.2025 können Sie jetzt statt 30 % bis zu 50 % der Behandlungsfälle bei Ihnen bekannten Patienten im Rahmen von Videosprechstunden abrechnen. Bei Ihnen unbekannten Patienten gibt es keine Anhebung: Die Zahl der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten bleibt weiterhin auf 30 % begrenzt. Eine weitere Einschränkung wurde hier zusätzlich eingeführt. Jetzt werden diese Obergrenzen nicht mehr arzt-, sondern praxisbezogen ermittelt.