Spätestens seit der Reform der Pflegeausbildung setzen Sie sich regelmäßig mit den sogenannten Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte auseinander. Mit dem neuen Personalbemessungsinstrument PeBeM rücken diese noch mehr in den Vordergrund.
Wahrscheinlich sind Sie aktuell auch mitten in der Umsetzung des neuen Personalbemessungsinstruments für die Pflege (PeBeM). Mit diesem Instrument werden im Rahmen der Klassifizierung von Interventionen – sprich der pflegerischen Tätigkeiten – die Mindestqualifikationsniveaus definiert. Dabei wird bezogen auf QN 4 (also Fachkräfte) folgerichtig auf die Tätigkeiten nach § 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) abgestellt. Schaut man in den vorgestellten Interventionskatalog der Rothgang-Studie, so finden sich in den Kategorien 6 bis 9 Interventionen, die zur Sicherung der Organisation und der Qualitätssicherung erforderlich sind:
- Beratung und Schulung (10 Interventionen)
- Pflegeprozess/Kommunikation/Organisation (15 Interventionen)
- Qualitätsmanagement-Aufgaben (11 Interventionen)
- Management (8 Interventionen)
Das neue Personalbemessungssystem folgt somit der Logik der „Vorbehaltenen Tätigkeiten“ nach § 4 PflBG. Das macht auch durchaus Sinn und ist konsequent, da diese ja seit Umsetzung der neuen generalistischen Pflegeausbildung fester Bestandteil der 3-jährigen Ausbildung sind und ihre künftigen Pflegefachkräfte hier auch vermittelt bekommen.
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