Wenn ein Pflegekunde die Haustür trotz eines vereinbarten Pflegeeinsatzes nicht öffnet, sich auf Klingeln usw. nicht meldet und die Pflegeeinrichtung keinen Wohnungsschlüssel hat, müssen die Pflegekräfte eine Notfalltüröffnung veranlassen, da zu befürchten ist, dass sich der Pflegekunde in einer hilflosen Lage befindet.
Hinweis: Rechtlich handelt es sich, wenn eine Tür geöffnet werden muss, um eine „Geschäftsführung ohne Auftrag“, nach § 677 BGB. Beachten Sie hierzu den Beitrag auf der Seite 10 und 11 in dieser Ausgabe.
Öffnet ein Pflegekunde trotz Vereinbarung die Wohnungstür nicht, sollte eine Pflegekraft wie folgt vorgehen:
- schauen, ob z. B. durch das Fenster ein Notfall erkennbar ist
- hören, ob z. B. ein Rufen hörbar ist (falls möglich, ans Fenster klopfen und Namen den Kunden rufen)
- hören, ob das Klingeln hörbar ist (Klingel könnte defekt sein)
- wenn offenbar ein Notfall vorliegt, sofort Feuerwehr und Polizei informieren und die Tür öffnen lassen
- wenn kein Notfall erkennbar ist: im Pflegebüro anrufen und erfragen, ob sich der Pflegekunde abgemeldet hat und wie Sie weiter vorgehen sollen und direkte Nachbarn fragen, ob sie den Pflegekunden heute schon gesehen haben oder ggf. über einen Schlüssel verfügen.
- ggf. Polizei und Feuerwehr informieren und die Tür öffnen lassen
- Auf Eintreffen der Polizei und Feuerwehr warten (Polizei informiert in der Regel einen Schlüsseldienst zur Türöffnung)
- Falls erforderlich, werden Notfallmaßnahmen eingeleitet.
- Vorfall und genauer Ablauf müssen detailliert mit genauen Zeitangaben in der Dokumentationsmappe notiert werden.
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