Immer wieder erlebe ich, dass Ärzte Kassenleistungen „IGeLn“. So war es auch einer Patientin ergangen, die wegen akuter Beschwerden einen Augenarzt aufsuchte. Das Sozialgericht (SG) München hat das Verhalten des Arztes in seinem Urteil als „schwerwiegenden Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten“ eingestuft (23.04.2021, Az. S 28 KA 116/18). Wir klären Sie hier auf, damit Ihnen dieser Fehler nicht unterläuft.
Was war vorgefallen?
Wegen akuter Beschwerden suchte eine Patientin während einer Kur die Praxis eines Augenarztes auf. Auf Nachfrage bestätigte sie, regelmäßig bei einem Augenarzt in ihrem Wohnort in Behandlung zu sein – so auch schon im laufenden Quartal. Der Arzt am Kurort erklärte ihr, dass die Krankenkasse die Behandlung aus diesem Grund nicht mehr bezahle und sie deshalb die Kosten selbst übernehmen müsse. Daraufhin wurde ihr eine Einverständniserklärung für die Durchführung einer von ihr selbst zu zahlenden IGeL-„Zweitmeinung“ mit dem Pauschalbetrag von 40 € vorgelegt. Diese musste sie unterschreiben, um behandelt zu werden. Sie erhielt anschließend eine Behandlung, die auch einen kleinen Eingriff umfasste.
Doch die Patientin wollte nicht auf den Kosten sitzenbleiben und zog vor Gericht (Amtsgericht (AG)). Das AG lehnte die Klage ab. Eine Beschwerde bei der zuständigen KV war erfolgreicher. Die KV wollte zuerst schlichten und empfahl dem Augenarzt, den bezahlten Betrag von 40 € zurückzuzahlen, was dieser ablehnte.