Bei jedem Vertragsschluss mit einem Pflegebedürftigen stellt sich die Frage: Kann er noch selbst entscheiden oder liegen eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung vor? Sind sie gültig? Wer darf für den Pflegebedürftigen entscheiden? Sauberes Vorgehen schützt Sie und gibt Bewohnern, Kunden und Angehörigen Sicherheit.
3 Dokumente, 3 Funktionen
- Die Vorsorgevollmacht bestimmt eine Vertrauensperson, die für den Pflegebedürftigen entscheidet, wenn er es selbst nicht mehr kann.
- Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht werden.
- Die Betreuungsverfügung ist ein Wunsch an das Betreuungsgericht, wer als Betreuer eingesetzt werden soll.
Aufnahme darf nicht von einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden
Eine Patientenverfügung ist keine Voraussetzung für die Aufnahme. § 1827 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbietet ausdrücklich, den Vertragsschluss von Ihrer Vorlage abhängig zu machen. Sie sollten aber auf die Möglichkeit hinweisen.
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