Es passiert auch in der Pflege leider gar nicht selten, dass Eigentum von Mitarbeitern beschädigt oder gar entwendet wird. Regelmäßig stellt sich dann die Frage, ob Sie als Arbeitgeber dafür geradestehen müssen. Doch das ist nur selten der Fall.
Praxisbeispiel:
Während sie im 2. Obergeschoss einer Pflegeeinrichtung Senioren versorgte, wurde der Spind einer Mitarbeiterin in der Umkleide von unbekannten Tätern aufgebrochen. Neben einem Handy wurde ihr Portemonnaie gestohlen, das rund 100 € Bargeld enthielt. Doch damit nicht genug: Auch die Bankkarte war weg und vom Konto wurden damit am Automaten 500 € abgehoben. Die Mitarbeiterin verlangt vom Heimträger nun, den Schaden zu ersetzen bzw. seiner Versicherung als Schadenfall zu melden.
Fürsorgepflicht beinhaltet keine Ersatzpflicht
Als Arbeitgeber haben Sie zwar auch bei der Eigentumssicherung für Ihre Mitarbeiter eine gewisse Fürsorgepflicht. Doch die beinhaltet nur, dass Sie ihnen eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Wertsachen anbieten, die eine einfache Wegnahme verhindert. Hierfür ist in der Regel ein abschließbarer Spind ausreichend. Für einen Diebstahl von Mitarbeitereigentum, bei dem sich jemand unberechtigterweise Zutritt zu Ihren Betriebsräumen (z. B. Umkleiden) verschafft oder gar Türen oder Spinde aufbricht, haften Sie in der Regel nicht. Dies gilt nach der aktuellen Rechtslage jedenfalls für Wertgegenstände, die ohne betrieblichen Anlass in die Firma gebracht wurden. Eine Haftung käme dann nur in Betracht, wenn die gestohlenen Dinge einen Bezug zur Arbeit hatten. Denkbar wäre hier ein privates Tablet, das zu einer Präsentation auf einer Betriebsfeier mitgebracht wurde.
Ohne Haftung zahlt auch keine Versicherung
Für den Diebstahl des Portemonnaies im Praxisbeispiel muss der Arbeitgeber nicht haften. Er muss weder den Zugang zur Umkleide überwachen noch diese wie „Fort Knox“ sichern. Erst recht gilt das für die Abhebung am Bankautomaten: Das Verwahren der Geheimzahl auf der Karte selbst oder in deren Nähe gilt als grobe Fahrlässigkeit.
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