Wir hatten vor Kurzem die Situation, dass in der Sterbephase eines Bewohners dessen Angehörige darauf drängten, dass sämtliche Behandlungsmaßnahmen abgebrochen werden sollten. Sie meinten, dass dies dem Willen des Bewohners entspräche und somit die Sterbephase verkürzt werden solle. Für das betreffende Pflegeteam war das eine sehr schwierige Situation, da unklar war, ob das zulässig ist bzw. von den Angehörigen so entschieden werden kann. Wie schätzen Sie diese Situation ein? STEFANIE M., SCHWÄBISCH HALL
REDAKTION
Prinzipiell kann eine Beendigung von Behandlungsmaßnahmen palliativmedizinisch sinnvoll und somit auch rechtlich erlaubt sein. Ist der Bewohner nicht mehr einwilligungsfähig – und liegt keine Patientenverfügung vor –, sollte gemeinsam mit dem Bevollmächtigten, den Angehörigen und dem behandelnden Arzt ein Konsens gefunden werden. So kann festgestellt werden, was der mutmaßliche Wille des Bewohners war. Gibt es hier einen Dissens, muss das zuständige Betreuungsgericht eingeschaltet werden, das dann eine Entscheidung über den Behandlungsabbruch trifft. In diesem Prozess der Entscheidungsfindung sollte die Pflege allerdings nicht federführend sein. Die Frage des Behandlungsabbruchs muss vom Bewohner bzw. dessen Bevollmächtigten gemeinsam mit dem behandelnden Arzt beantwortet werden. Allerdings sollte Ihre pflegefachliche Einschätzung dabei Berücksichtigung finden. Schließlich kennen Sie den Bewohner ggf. schon über eine längere Zeit und konnten sich auch ein Bild davon machen, was wohl sein vermeintlicher Wille in solch einer Situation wäre.
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