Frage: „Ich bin examinierte Pflegefachkraft und arbeite seit mehreren Jahren in einem ambulanten Pflegedienst. Eine Kollegin erzählte mir, dass sie in der Vergangenheit wegen eines Medikationsfehlers privat haftbar gemacht wurde. Das muss doch ein Witz sein, oder? Wann hafte ich als Pflegekraft persönlich? Wenn mir mal ein Fehler unterläuft, dann doch nie mit Absicht, sondern allenfalls aus Versehen!“
Antwort: Ihre Frage interessiert sicherlich auch viele andere Leser. Als Pflegekraft übernehmen Sie im Berufsalltag viel Verantwortung. Grundsätzlich gilt:
- Sie haften nur dann persönlich, wenn Sie absichtlich (sprich: vorsätzlich) oder grob fahrlässig gehandelt haben.
- Wenn Sie sorgfältig und nach bestem Wissen arbeiten, sind Sie bei Fehlern, von denen sich niemand freisprechen kann, in aller Regel durch Ihren Arbeitgeber abgesichert.
Beispiel: Wenn Sie einem Pflegekunden versehentlich ein falsches Medikament geben, weil der Medikationsplan missverständlich war, liegt weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vor. Anders sieht es aus, wenn Sie ohne ärztliche Anordnung eigenmächtig Medikamente absetzen oder verabreichen. Darüber hinaus gilt: Wenn Sie eine Aufgabe übernehmen, für die Sie fachlich nicht qualifiziert oder nicht zuständig sind, handeln Sie außerhalb Ihres Verantwortungsbereichs. Man spricht dann von einem „Übernahmeverschulden.
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