Gesetzlicher Bildungsurlaub steht Ihnen in fast allen Bundesländern zu. Liegt Ihre Praxis in Bayern oder Sachsen, haben Sie allerdings Pech, dort gibt es kein Landesgesetz, das den Bildungsurlaub regelt. Entscheidend ist immer der Sitz der Praxis und nicht der Wohnort! Damit Sie einen schnellen Überblick erhalten, haben wir Ihnen die gesetzlichen Regelungen der verschiedenen Bundesländer in einer Übersicht zusammengestellt.
Bildungsurlaub ist Ländersache und wird in fast allen Bundesländern gewährt. In den Bundesländern Bayern und Sachsen existieren zurzeit keine derartigen Regelungen. Arbeiten Sie in einem Bundesland, in dem es eine gesetzliche Regelung auf Landesebene gibt, haben Sie Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von Ihrem Arbeitgeber freistellen zu lassen. In diesem Fall haben Sie auch Anspruch darauf, dass Ihnen Ihr Arbeitsentgelt weitergezahlt wird.
In der nachfolgenden Übersicht haben Sie die Ihnen zustehenden Tage und ggf. einschränkende Regelungen im Blick:
Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung in den Bundesländern
| Bundesland | Landesgesetz vorhanden (ja/nein) | Anzahl der freigestellten Tage / Entgeltfortzahlung |
|---|---|---|
| Bayern Sachsen | nein | |
| Baden-Württemberg | ja* | 5 Tage pro Jahr |
| Berlin | ja* | Bis 25 Jahre: – 10 Tage/Jahr Über 25 Jahre: – 10 Tage innerhalb von 2 Jahren |
| Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Rheinland-Pfalz | ja* | 10 Tage innerhalb von 2 Jahren |
| Hessen Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein | ja* | 5 Tage pro Kalenderjahr; – Zusammenfassung auf 10 Tage innerhalb 2 Jahre möglich |
| Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen | ja* | 5 Tage pro Kalenderjahr |
| Saarland | ja* | 6 Tage pro Jahr An den ersten beiden Tagen vollständige Freistellung, ab 3. Tag muss die gleiche Zeit vom AN eingebracht werden. Das bedeutet: – Bei 6 Tagen erhalten Sie 4 Freistellungstage. |
| Thüringen | ja* | 5 Tage pro Kalenderjahr Übertragbar auf das Folgejahr bei Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung |