Möchten Ihre Mitarbeiter eine Weiterbildung absolvieren – ohne dass dies angeordnet haben –, steht ihnen in fast allen Bundesländern gesetzlicher Bildungsurlaub zu. Entscheidend ist dabei immer der Sitz der Praxis, nicht der Wohnort! Befindet sich Ihre Praxis in Bayern oder Sachsen, haben Ihre Mitarbeiter keinen Rechtsanspruch, denn dort gibt es kein Landesgesetz, das den Bildungsurlaub regelt. Die Landesgesetze der verschiedenen Bundesländer haben wir für Sie in dieser Übersicht zusammengestellt.
Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung in den Bundesländern
| Bundesland | Landesgesetz vorhanden (ja/nein) | Anzahl der freigestellten Tage/Entgeltfortzahlung |
| Bayern Sachsen | Nein | |
| Baden-Württemberg | Ja* | 5 Tage pro Jahr |
| Berlin | Ja* | bis 25 Jahre: 10 Tage/Jahr über 25 Jahre: 10 Tage innerhalb von 2 Jahren |
| Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Rheinlandpfalz | Ja* | 10 Tage innerhalb von 2 Jahren |
| Hessen Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein | Ja* | 5 Tage pro Kalenderjahr; Zusammenfassung auf 10 Tage innerhalb von 2 Jahren möglich |
| Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen | Ja* | 5 Tage pro Kalenderjahr |
| Saarland | Ja* | 6 Tage pro Jahr Bei den ersten beiden Tagen handelt es sich um eine „vollständige Freistellung“, ab dem 3. Tag muss die gleiche Zeit vom Arbeitnehmer eingebracht werden Beispiel: Bei einer 6-tägigen Fortbildung erhält der Mitarbeiter 4 Freistellungstage – 2 Tage muss er von seiner freien Zeit zur Verfügung stellen.). |
| Thüringen | Ja* | 5 Tage pro Kalenderjahr; übertragbar auf das Folgejahr bei Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung |
| * Je nach Mitarbeiteranzahl der Praxis bestehen individuelle Einschränkungen (z. B. Sachsen-Anhalt, Thüringen: Kein Anspruch bei Betrieben mit bis zu 5 Mitarbeitern). Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter www.bildungsurlaub.de. | ||
Wichtig:
- Voraussetzung für den Bildungsurlaub ist, dass eine Weiterbildung oder ein Seminar ausgewählt wird, das für den Bildungsurlaub anerkannt Informieren Sie sich bei dem jeweiligen Bildungsträger.
- Ihre Mitarbeiter haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Gebühren für den Kurs sowie die Kosten für Materialien, Fahrten und ggf. Reisekosten müssen Sie in diesen Fällen aber nicht übernehmen.
- Sie müssen Ihren Mitarbeitern diese freien Tage – nach den Vorgaben des entsprechenden Bundeslandes – zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch gewähren.
- Es zählt immer die Regelung des Bundeslandes, in dem die Praxis ansässig ist.
- Die Mitarbeiter müssen den Bildungsurlaub bei Ihnen anmelden. Sprechen ggf. betriebliche Gründe dagegen, die Weiterbildung zu dem geplanten Zeitpunkt vorzunehmen (z. B. Personalmangel), muss ein anderer Zeitpunkt gewählt werden.