Leserfragen

„Wann müssen mir Mitarbeiter mitteilen, woran sie erkrankt sind?“

LESERFRAGE: „Eine Pflegekraft meiner Tagespflege war nach ihrem Urlaub krankgeschrieben. Jetzt habe ich über Umwege erfahren, dass sie wohl Krätze hat. Ich frage mich jetzt, ob die Pflegekraft mich nicht […]

Mark Schmolke

28.07.2025 · 1 Min Lesezeit

LESERFRAGE: „Eine Pflegekraft meiner Tagespflege war nach ihrem Urlaub krankgeschrieben. Jetzt habe ich über Umwege erfahren, dass sie wohl Krätze hat. Ich frage mich jetzt, ob die Pflegekraft mich nicht über die Erkrankung hätte informieren müssen. Schließlich besteht ja unter Umständen die Gefahr, dass sie pflegebedürftige Gäste oder Kollegen angesteckt hat?“ (Hanna-Maria P.*, PDL einer Tagespflege aus Sachsen-Anhalt)

ANTWORT: Ihre Pflegekraft hätte Sie in diesem Fall über die Erkrankung informieren müssen. Grundsätzlich gilt: Ihre Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, Ihnen als Arbeitgeber mitzuteilen, woran sie erkrankt sind. Sie müssen Sie lediglich informieren, dass und wie lange sie voraussichtlich krankheitsbedingt ausfallen.

Ausnahme: Meldepflichtige Krankheiten

Etwas anderes gilt allerdings, wenn Mitarbeiter an einer ansteckenden Krankheit, die in § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannt ist, leiden oder der Verdacht besteht, dass sie sich mit einer solchen Krankheit infiziert haben. Dann sind Ihre Mitarbeiter verpflichtet, Sie über die Erkrankung zu informieren, damit Sie die Möglichkeit haben, sich mit dem für Ihre Tagespflege zuständigen Gesundheitsamt kurzzuschließen und Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen und Kollegen zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn das Kind des Mitarbeiters an einer solchen Erkrankung leidet.

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