Frage: Auf unserer Homepage haben wir einige „Schnappschüsse“ von unseren Bewohnern bei den verschiedensten Aktivitäten und auch von Festen. Für die Veröffentlichung haben wir uns die schriftliche Einwilligung der Abgebildeten oder deren Vertreter geben lassen. Nun ist ein Bewohner, der auf 3 Bildern auf unserer Homepage zu sehen ist, vor 6 Wochen verstorben. Die Tochter hat sich jetzt beschwert und uns aufgefordert, die Fotos ihres Vaters von der Homepage zu nehmen. Zu Recht?
Judith Barth: Sehen Sie in die Einwilligungserklärung. Ist dort nicht geregelt, dass Sie die Fotos auch über den Tod des Pflegebedürftigen hinaus auf der Homepage verwenden dürfen, müssen Sie diese grundsätzlich zeitnah, spätestens aber 6 Monate nach dem Tod des Pflegebedürftigen von ihrer Homepage entfernen. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Denn es ist schon ein wenig pietätlos, mit den Fotos von Verstorbenen Werbung für Ihre Pflegeeinrichtung zu machen. Selbst wenn Sie in der Einwilligungserklärung geregelt haben, dass Sie die Fotos auch über den Tod hinaus verwenden dürfen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Bilder dann spätestens 6 Monate nach dem Tod entfernt werden müssen, vorausgesetzt, die Erben beschweren sich – wie in Ihrem Fall.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie, insbesondere bei der Nutzung von Bewohnerfotos auf Druckerzeugnissen, sehr zurückhaltend sein.
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