Frage: „Letzten Monat war ich auf einer Fortbildung zum Thema ‚Datenschutz‘. Die Referentin hat uns gesagt, dass wir Führungskräfte dazu verpflichtet sind, JEDEN Datenschutzverstoß an die dafür zuständige Behörde zu melden. Als Beispiele führte sie an: Wenn Akten über die Bewohner auf dem Schreibtisch liegen und die Tür um Dienstzimmer offen steht oder wenn unsere Mitarbeiter ihre Zettel, auf denen die Namen der Bewohner, die sie im Dienst zu versorgen haben, stehen, im Flur liegen lassen. Ich muss sagen: Das kommt auf meinem Wohnbereich sehr oft vor. Es kann doch nicht sein, dass ich dann jedes Mal eine Meldung machen muss, oder?“ (Aurelia D., Garmisch-Partenkirchen)
Antwort: Sie sprechen ein heikles Thema an. Seit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2018 ist es erforderlich, dass alle Datenschutzverstöße innerhalb von 72 Stunden an die Behörde gemeldet werden.Die offizielle Definition besagt: Eine Datenschutzverletzung liegt immer dann vor, wenn es unberechtigt oder versehentlich zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung oder zum unbefugten Zugang zu den personenbezogenen Daten gekommen ist. Aber Ihre Dozentin hat es etwas zu gut gemeint: Die angesprochenen Beispiele von Akten auf dem Schreibtisch und dem Zettel im Flur sind etwas sehr eng gefasst. Orientieren Sie sich gern an diesem Grundsatz: Die Meldepflicht besteht nur dann, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und die Freiheit natürlicher Personen führt. Sprechen Sie den Datenschutzbeauftragten Ihrer Einrichtung an. Überlegen Sie gemeinsam, ob es sinnvoll ist, eine Tabelle zu erstellen, in der praxisnah definiert ist: „Das müssen wir immer melden.“
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