Nicht selten kommt es vor, dass betriebliche Datenschutzbeauftragte – auch in der Pflege – sich im „Amt“ als nervtötende Querulanten erweisen. Beim Versuch, sie von ihrer Aufgabe abzuberufen, stoßen Sie als Leitungskraft regelmäßig auf eine fast unantastbare Position, die die Gesetze den Beauftragten zuerkennen. Doch es gibt auch handfeste Gründe, die eine Entbindung ermöglichen.
Besonderer Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Datenschutzbeauftragte (DSB) haben eine zentrale Rolle in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen. Sie überwachen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und beraten die Geschäftsleitung sowie Mitarbeitende. Aufgrund dieser unabhängigen Funktion genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 6 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sofern Ihr Mitarbeiter nicht als DSB eingestellt wurde – sondern vorher bzw. parallel eine andere Aufgabe im Unternehmen hatte –, besteht das Arbeitsverhältnis auch nach der Abberufung weiter. Sie können es dann frühestens ein Jahr später kündigen.
EuGH-Urteil bestätigt Sonderkündigungsschutz
Die DSGVO selbst enthält keine expliziten Kündigungsschutzregelungen, sondern lediglich die Vorgabe, dass Datenschutzbeauftragte „wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden“ (Art. 38 Abs. 3 DSGVO). Der EuGH bestätigte jedoch am 22.06.2022, dass die deutsche Regelung, die eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erlaubt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
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