Wollen Sie Mitarbeitern kündigen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie im Zweifel vor Gericht beweisen können, dass die Kündigung dem Mitarbeiter auch innerhalb der Kündigungsfrist zugegangen ist. Da liegt der Gedanke nahe, das Schreiben per (Einwurf-)Einschreiben zu schicken. Lesen Sie hier, warum das keine gute Idee ist und wie Sie den Zugang einer Kündigung richtig beweisen.
Der Fall: Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Ein Arbeitgeber wollte einer Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigen. Er versandte die Kündigung per Einwurf-Einschreiben. Die Mitarbeiterin behauptete, das Einschreiben nie erhalten zu haben. Der Arbeitgeber legte als Beweis des Zugangs der Kündigung einen Einlieferungsbeleg für das Einschreiben und einen Ausdruck des Sendungsvordrucks vor, der den Brief als „zugestellt“ kennzeichnete.
Das Urteil: Kein Beweis für den Zugang
Schließlich entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, dass der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung nicht nachweisen konnte. Damit war die Kündigung unwirksam. Denn: Durch den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus sei allenfalls nachgewiesen, dass der Arbeitgeber ein Schreiben an die
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