Wer eine Kündigung an Mitarbeitende verschickt, muss den fristgerechten Zugang beweisen können – sonst ist sie unwirksam. Das Einwurfeinschreiben galt lange als pragmatische Lösung. Damit ist Schluss: Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt klar, dass auch der Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens den Zugang des Schreibens regelmäßig nicht beweist. Das betrifft alle Schreiben, deren fristgerechten Zugang Sie im Streitfall nachweisen müssen – Kündigungen, BEM-Einladungen und Abmahnungen.
Der Fall: Kündigung ohne wirksame BEM-Einladung
Ein Arbeitgeber lud einen häufig fehlenden Mitarbeiter per Einwurfeinschreiben zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein. Der Mitarbeiter reagierte nicht; anschließend sprach der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Vor Gericht bestritt der Mitarbeiter, die Einladung erhalten zu haben. Der Arbeitgeber legte Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg vor und benannte den Zusteller als Zeugen. Dieser konnte sich jedoch nicht mehr an die Zustellung erinnern.
Das Urteil: Auslieferungsbeleg genügt nicht
Bereits 2023 entschied das BAG, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen. Das BAG stellte nun klar (07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25), dass auch der digitale Auslieferungsbeleg diesen Nachweis nicht ersetzt. Hintergrund ist das geänderte Zustellverfahren der Deutschen Post. Der tatsächliche Einwurf der konkreten Sendung ließ sich dadurch im Streitfall nicht sicher nachweisen. Damit fehlte es am Nachweis der BEM-Einladung.
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