Vergütungsverhandlungen sind in der Regel lästig und führen nur selten zu den Ergebnissen, die Sie sich als stationärer oder – im Fall von Einzelverhandlungen – ambulanter Anbieter gewünscht haben. Da mag es wie eine kleine Sünde wirken, die vereinbarte tarifliche Bezahlung der eigenen Mitarbeiter nicht so genau zu nehmen. Doch das kann sich bitter rächen.
Egal, ob Sie tarifgebunden sind oder sich am jährlich neu festgestellten „regionalen Entlohnungsniveau“ orientieren: Die Entgeltsystematik, mit der Sie die im Herbst 2022 eingeführte „Tariftreue“ einhalten, ist nicht nur durch Ihre jährlichen Meldungen bei der DCS hinterlegt, sondern wird immer auch in Ihren Vergütungsvereinbarungen verankert. Damit wird sie zum Vertragsbestandteil zwischen Ihnen und den Kostenträgern. Falls Sie nun „heimlich“ einen niedrigeren Nachtzuschlag zahlen oder gar bestimmten
Berufsgruppen die tarifliche Bezahlung vorenthalten, ist das rechtlich eine Pflichtverletzung.
Kürzung der Pflegesätze droht
Für Unterschreitungen der vereinbarten Entlohnung haben die Akteure der Selbstverwaltung auf Bundesebene 2018 eine Vereinbarung nach § 115 Abs. 3b Sozialgesetzbuch (SGB) XI geschlossen. Sie regelt verbindlich, dass und wie Pflegeanbieter für einen solchen Verstoß finanziell haften: mit einer rückwirkenden Kürzung der Pflegeentgelte für den gesamten Zeitraum der Abweichung. Voraussetzung dafür ist, dass der Verstoß nicht nur vorübergehend oder geringfügig ist – und somit ein planmäßiges Vorgehen unterstellt werden kann. In diesem Fall nimmt das Verfahren die nebenstehenden Etappen, die sich im Fall einer Einigung auch abkürzen können.
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