LESERFRAGE: Ich bin Inhaber einer Tagespflege in Thüringen. Von einer unserer Fachkräfte ist uns schon seit 2020 bekannt, dass diese zu 30 % schwerbehindert ist. Nun hat der betreffende Mitarbeiter mir mitgeteilt, er sei zusätzlich „gleichgestellt“ worden und bekomme nun mehr Urlaub. Einen Bescheid der Agentur für Arbeit hat er vorgelegt. Ist das der richtige Bescheid? Ich dachte, das Versorgungsamt ist zuständig? Was müssen wir jetzt konkret im Arbeitsverhältnis beachten?
Marvin P.*, Inhaber einer Tagespflege in Thüringen
ANTWORT: Der Gleichstellungsbescheid kommt tatsächlich von der Agentur für Arbeit. Den Grad der Behinderung (GdB) stellt immer das Versorgungsamt fest, im Fall Ihres Mitarbeiters also 30 %. Für die Gleichstellung ist dann die Bundesagentur zuständig. Normalerweise sollten Sie im Verfahren bereits gehört worden sein, aber manchmal unterbleibt diese Anhörung. Eine Gleichstellung bedeutet vor allem, dass Ihr Mitarbeiter nun den gleichen strengeren Kündigungsschutz hat, als wenn er einen GdB von 50 oder mehr Prozent hätte. Konkret heißt das, dass Sie vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung das Integrationsamt einschalten und sich dort das Kündigungsvorhaben – in einem der eigentlichen Kündigung vorgeschalteten Verfahren – genehmigen lassen müssen. Die Gleichstellung führt jedoch nicht dazu, dass Ihrem Mitarbeiter jetzt auch der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX zusteht. Auch kann er nicht – wie Schwerbehinderte mit einem GdB ab 50 % – früher ohne Abschläge in Rente gehen. Positiv ist für Sie, dass der gleichgestellte Mitarbeiter jetzt bei der Ermittlung der Schwerbehindertenquote in Ihrem Unternehmen mitzählt – und ggf. somit die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Ausgleichsabgabe senkt.
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