„Bisher habe ich die Geschenke zum erfolgreichen Abschluss meiner Auszubildenden immer aus meiner eigenen Tasche bezahlt. Bei der letzten Praxisanleiter-Fortbildung kam das Thema auch auf und die Dozentin meinte, dass der Arbeitgeber das übernehmen müsste. Stimmt das?“
Meine Antwort: Respekt, dass Sie das bisher so gehandhabt haben, toll! Und auf der anderen Seite eigentlich ein Armutszeugnis für Ihren Arbeitgeber, dass dieser für den erfolgreichen Abschluss nach 3 Jahren Ausbildung für die eigenen Azubis scheinbar nichts übrighatte.
Generell gibt es keine Verpflichtung, den Auszubildenden überhaupt etwas zu schenken, aber aus Anstandsgründen wird das in sehr vielen Betrieben so gehandhabt (z. B. auch, wenn Pflegefachkräfte eine erfolgreiche Weiterbildung absolvieren). Es ist eine schöne Geste, die Wertschätzung ausdrückt und beiden Seiten in guter Erinnerung bleibt.
Die aktuelle Rechtslage besagt: Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern jeden Monat eine Sachzuwendung, also z. B. einen Gutschein, im Wert von 50 € schenken. Dieser muss nicht versteuert werden. Bei sogenannten „anlassbezogenen Geschenken“ erhöht sich der Freibetrag auf 60 € pro Anlass.
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