Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein. Beschäftigten darf durch ein Zeugnis kein unnötiger Nachteil für ihre berufliche Zukunft entstehen. Doch was gilt, wenn schwerwiegende Vorwürfe den Schutz pflegebedürftiger Menschen betreffen? Darf – oder muss – ein Hinweis ins Zeugnis?
Der Fall: Kündigung wegen Kinderpornografie
Ein Sozialarbeiter war über 4 Jahre beim Jugendamt beschäftigt, u. a. im Kinderschutz. Gegen ihn wurde wegen Besitzes kinderpornografischen Materials ermittelt. Nach Durchsuchung seines Büros und dem Fund von Kinderpornografie auf dem Diensthandy wurde er fristlos entlassen. Der Arbeitgeber stellte ein Zeugnis aus, das auf das Ermittlungsverfahren hinwies – gestützt auf die dringende Empfehlung der Polizei, dem Mann keinen Zugang mehr zu Kindern zu gewähren.
Der Sozialarbeiter klagte gegen den Hinweis, da er befürchtete, keine neue Stelle mehr zu finden. Er bestritt die Vorwürfe jedoch nicht.
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