LESERFRAGE: Zum Jahresende 2024 ging in meiner Tagespflege erstmals ein Schreiben der Künstlersozialkasse ein. Wir sollen nun bis Ende März alle abgabepflichtigen Leistungen ermitteln und deren Gesamthöhe melden. Was hat es denn damit auf sich – und was müssen wir angeben?
Franz G.*, Inhaber einer Tagespflege in Brandenburg
ANTWORT: Die Beitragspflicht ist nicht neu, Sie hatten bisher offensichtlich Glück. Beitragspflichtig sind nur künstlerische oder publizistische Leistungen, die von Selbstständigen bzw. Freiberuflern erbracht werden. Das kann etwa das Verfassen von Texten, aber auch das Layout eines Flyers oder die grafische Gestaltung Ihrer Website umfassen. Auch Musikdarbietungen fallen darunter. Technische (z. B. Internet-Programmierung) oder therapeutische (z. B. Kinästhetik-Kurs) Leistungen bleiben jedoch außen vor. Unter www.kuenstlersozialkasse.de finden Sie eine Positivliste der beitragspflichtigen Tätigkeiten.
Der Fokus auf selbstständige/freiberufliche Anbieter bedeutet auch, dass Sie Honorarrechnungen von Personenoder Kapitalgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG) beiseitelegen können. Dies gilt auch für Zahlungen an Vereine. Die Musikdarbietung des Shanty-Chors „Die Nordjungs e. V.“ bleibt also abgabenfrei, während ein Auftritt von „Gitti & Günther“ beim Sommerfest der Abgabenpflicht unterliegt, falls die beiden Künstler freiberuflich unterwegs sind.
Testen Sie jetzt „Tagespflege aktuell“ und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung rund um die Täglichen Aufgaben in der Tagespflege!
Von A wie Abrechnung über B wie Beschäftigung bis V wie Versorgung: In jeder Ausgabe erhalten Sie aktuelle Praxisinformationen und direkt anwendbare Arbeitshilfen für die erfolgreiche Leitung in der Tagespflege.