Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist ein sensibles Dokument: Es muss wahrheitsgemäß, klar und wohlwollend formuliert sein (§ 109 Gewerbeordnung). Doch wie weit darf die Wahrheit gehen? Was gehört hinein – und was muss draußen bleiben? Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wo rechtliche Grenzen verlaufen und wie Sie rechtssicher formulieren.
Grenzen der Zeugniswahrheit – was nicht erwähnt werden darf
Das Zeugnis soll den beruflichen Werdegang und die Leistung der Mitarbeitenden beschreiben. Auch wenn Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Wahrheit haben, gilt: Nur arbeitsplatzbezogene, objektiv belegbare Tatsachen gehören ins Zeugnis. Alles, was die Chancen des Mitarbeiters auf dem Arbeitsmarkt unzulässig beeinträchtigen könnte, ist tabu.
Vorstrafen und Straftaten – Schweigepflicht trotz Verdachts
Nur rechtskräftige Verurteilungen, die einen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit haben (z. B. Misshandlung von Pflegebedürftigen), dürfen ausnahmsweise Erwähnung finden.
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