Gehören Papierrechnungen bald der Vergangenheit an? Nein, Sie können selbstverständlich Ihren Patienten wie bisher die Rechnung per Post zukommen lassen. Deshalb denken viele Ihrer Kollegen, aber auch Ärzte, dass Sie von der seit dem 01.01.2025 bestehenden eRechnungspflicht nicht betroffen sind. Denn diese betrifft nur Unternehmer mit im Inland ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen an einen anderen Unternehmer. Aber auch Ihr Chef – also jede niedergelassene Praxis – kann betroffen sein. Warum das?, werden Sie sich jetzt fragen. Ärzte müssen eine eRechnung zwar nicht selbst ausstellen, aber sie müssen sie empfangen können. Was Sie und Ihr Chef über die eRechnung wissen sollten, finden Sie im folgenden Beitrag.
Die neue eRechnung: Was steckt dahinter?
Bei der neuen eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Aber was genau unterscheidet diese eRechnung von der als PDF erstellten und per E-Mail versandten eRechnung?
Bei dieser eRechnung handelt es sich einen elektronischer Datensatz, welcher strukturiert auslesbare Informationen über den Rechnungsinhalt enthält und nicht für das menschliche Auge lesbar ist! Zudem ermöglicht sie eine elektronische Verarbeitung nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG).