Die G-BA-Krankentransport-Richtlinie regelt, in welchen Fällen Ärzte ihren Patienten eine Krankentransport-Verordnung (Muster 4) ausstellen dürfen. Im September hat der G-BA ebenfalls neu beschlossen, dass auch bei einer Videosprechstunde eine Krankentransport-Verordnung ausgestellt werden darf. Die Änderung liegt dem Bundesgesundheitsministerium (BGM) noch zur Prüfung vor. Bei Zustimmung des BGM tritt sie einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, welche Voraussetzungen für die Verordnung von Krankenfahrten vorliegen müssen.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn Sie Krankentransporte mit und ohne Genehmigung verordnen wollen
| Mit Genehmigung nach Anlage 2 gemäß § 8 Abs. 2 der Krankentransport-Richtlinie | Ohne Genehmigung nach Anlage 2 gemäß § 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinie | Ohne Genehmigung Fahrten zu stationsersetzenden Eingriffen/ Behandlungen |
| Patienten mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und vorausgesetzt, dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Zum Beispiel: – Fahrten zu Dialysebehandlungen oder – zur onkologischen Strahlentherapie sowie – zur parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie/parenteralen onkologischen Chemotherapie (aus Anlage 2 der Richtlinie; Liste nicht abschließend) Wichtig: Fahrten zur Versorgung in eine Geriatrische Institutsambulanz (nach § 118a SGB V) sind mit der ambulanten Behandlung in einer Praxis gleichzusetzen. Deshalb ist auch hier in Ausnahmefällen eine Krankenbeförderung möglich. | Fahrten für Patienten mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ (Lassen Sie sich bitte den Ausweis vorlegen!) Fahrten für Patienten mit Pflegebescheid für die Pflegegrade 3, 4 oder 5 (bislang: Pflegestufe 2 oder 3), sofern sie dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind | Fahrten zu einer ambulanten Operation nach § 115b Sozialgesetzbuch (SGB) V, wenn dadurch ein aus medizinischen Gründen notwendiger Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen im Krankenhaus (nach § 115a SGB V) Wichtig: Bitte hierfür auch das Formular Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ ausfüllen. |
Das sind die Ausnahmen:
Auch Fahrten zur ambulanten Behandlung können in Ausnahmefällen verordnet werden.