Eine Pflegekraft rutscht auf dem vereisten Parkplatz aus oder verunglückt auf dem Weg zum Frühdienst – und schon haben Sie als Leitung 3 Aufgaben: den Unfall dokumentieren, die ärztliche Versorgung sicherstellen und ihn der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) melden. Versäumen Sie gesetzliche Meldepflichten, drohen aufsichtsrechtliche Folgen und gegebenenfalls ein Bußgeld. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfällt dadurch regelmäßig nicht.
Beispiel: Sturz nach dem Spätdienst
Eine Pflegefachkraft stürzt nach dem Spätdienst auf dem Heimweg mit dem EBike und bricht sich das Handgelenk. Im Krankenhaus wird sie versorgt und 4 Wochen krankgeschrieben. Am nächsten Morgen meldet sie den Unfall in der Einrichtung.
Rechtsgrundlage: SGB VII
Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII). Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in der Pflege regelmäßig die BGW. Nach dem SGB VII und den Unfallverhütungsvorschriften sind Arbeits- und Wegeunfälle zu dokumentieren und – sofern die Voraussetzungen des § 193 SGB VII erfüllt sind – der BGW anzuzeigen.
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