LESERFRAGEN

„Welche Höhe einer Abfindung ist angemessen?“

Frage: Schon länger sind wir mit der nachlassenden Leistung einer Verwaltungskraft, die seit 2010 bei uns arbeitet, nicht mehr zufrieden. Beim letzten Kritikgespräch hat sie durchblicken lassen, dass sie mit […]

Arnd von Boehmer

13.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Schon länger sind wir mit der nachlassenden Leistung einer Verwaltungskraft, die seit 2010 bei uns arbeitet, nicht mehr zufrieden. Beim letzten Kritikgespräch hat sie durchblicken lassen, dass sie mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden wäre, wenn „die Abfindung stimmt“. Sie wartet nun auf ein konkretes Angebot unsererseits. Jedoch sind wir unsicher, welchen Betrag wir ihr offerieren sollen. Müssen wir ihr überhaupt etwas zahlen?

Arnd von Boehmer: Zunächst sollten Sie wissen, dass Sie es als Arbeitgeber (abgesehen von seltenen Spezialfällen des Arbeitsrechts) immer in der Hand haben, ob Sie überhaupt eine Abfindung zahlen. Hierfür Geld in die Hand zu nehmen kann jedoch ein Mittel sein, um eine Trennung auch da zu erreichen, wo gerichtsfeste Kündigungsgründe fehlen. Außerdem führt dieser Weg oft schneller zu klaren Verhältnissen als ein Streit vor dem Arbeitsgericht. In Ihrem Fall müssen wir annehmen, dass Ihre Mitarbeiterin ihren Arbeitsvertrag ohne eine solche Zahlung nicht lösen wird. Für die Höhe des Betrags gilt zunächst die sogenannte Faustformel als Ausgangspunkt. Sie geht davon aus, dass für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt (Faktor 0,5) in Anrechnung gebracht wird (in Ihrem Fall bei 14 Beschäftigungsjahren also: 7 Bruttomonatsgehälter). Falls Sie jedoch als Arbeitgeber keine tragfähigen Kündigungsgründe haben, kann der Rechenfaktor auch höher liegen. Im Umkehrschluss liegt er darunter, wenn durch die Auflösung nur eine „todsicherer“ Rauswurf vermieden werden soll. Somit ist die Höhe des Betrags immer Verhandlungssache. Das bedeutet: Mit Verhandlungsgeschick kann es für Sie immer auch günstiger ausgehen, als es starre Formeln vorgeben würden. Achten Sie darauf, eine Abfindung immer als Bruttobetrag zu vereinbaren, denn nur so behalten Sie die volle Kostenkontrolle. Beachten Sie auch: Falls Sie Ihre Mitarbeiterin nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung freistellen, hat auch die Zeit, in der sie nicht mehr arbeiten muss, aber weiter Gehalt bekommt, einen Wert. Diesen sollten Sie beim Verhandeln über die Höhe der Abfindung gedanklich abziehen.

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