Frage: Wir haben vor Kurzem einem Mitarbeiter, der nicht mehr tragbar war, allerdings nicht ohne Weiteres zu kündigen gewesen wäre, einen Aufhebungsvertrag angeboten. Dabei wollte er wissen, welche Konsequenzen ein Aufhebungsvertrag für ihn hat. Bis heute hat er ihn noch nicht unterschrieben. Was kann ich dem Mitarbeiter sagen? (Jürgen H., Köln)
Antwort: Ein Aufhebungsvertrag bietet Ihnen als Einrichtungsleitung die Möglichkeit, per „Vertrag“ mit dem Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, ohne dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Tatsächlich hat ein Aufhebungsvertrag eine Reihe von Konsequenzen für den Arbeitnehmer, die für ihn eher negativ sind. Arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben sich vor allem daraus, dass das Arbeitsverhältnis unmittelbar endet (bzw. zu
einem vereinbarten Zeitpunkt) und der Betriebsrat an dem Verfahren nicht beteiligt werden muss. Außerdem findet der allgemeine Kündigungsschutz keine Anwendung. Somit entfällt auch der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte. Zudem ergeben sich noch unmittelbare finanzielle Konsequenzen für den Arbeitnehmer: Bieten Sie eine betriebliche Altersvorsorge an, endet diese abrupt mit dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Außerdem ergeben sich Nachteile durch den Verlust von Wartezeiten in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, und das Arbeitslosengeld ruht. Positiv für den Mitarbeiter ist jedoch die in Aufhebungsverträgen üblicherweise verankerte Abfindung, die als finanzielle Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes dient.
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