Frage: Wir beschäftigen in unserem Pflegedienst unter anderem eine Hauswirtschaftskraft auf Minijob-Basis. Da wir mit ihren Leistungen insgesamt nicht zufrieden sind und sie häufig krank ist, möchten wir ihr kündigen. Mir ist nicht klar, wie lang die Kündigungsfrist ist, die wir einhalten müssten bei Minijobbern. Im Arbeitsvertrag der Hauswirtschaftskraft steht nichts und ein Tarifvertrag gilt bei uns nicht.
Judith Barth: Für Minijobber gelten grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen wie für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
Gibt es im Arbeitsvertrag der Minijobberin keine ausdrückliche Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese ergeben sich aus § 622 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Länge der Kündigungsfrist orientiert sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Konkret: Je länger eine Mitarbeiterin bei Ihnen arbeitet, desto länger ist die Kündigungsfrist. Wie dies konkret aussieht, können Sie § 622 Abs. 2 BGB entnehmen. Diese berechnet sich immer zum Ende eines Kalendermonats. Das heißt: Beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate, können Sie z. B. zum 30.06.2025 kündigen, sodass das Arbeitsverhältnis dann am 31.08.2025 beendet ist.
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