Frage: Viele Kräfte unseres Pflegedienstes haben bei ihrem Urlaub eine ausgeprägte „Sparneigung“ und möchten teils hohe Guthaben mit ins neue Jahr nehmen. Auch jetzt zum Jahreswechsel 2024/2025 war das wieder so. Über die „Urlaubsberge“, die wir regelmäßig mit ins neue Jahr nehmen, bin ich (Eigentümerin) unzufrieden. Daher meine Frage: Welche Ansprüche kann ich zum 31.12. streichen – und was passiert mit den zulässigerweise übertragenen Ansprüchen?
Arnd von Boehmer: Nach dem Bundesurlaubsgesetz dürfen Urlaubstage nur aus „dringenden betrieblichen“ oder „in der Person des Arbeitnehmers“ liegenden Gründen ins Folgejahr übertragen werden. Klassiker in diesem Zusammenhang sind lange Krankheitszeiten oder Urlaubsanträge, die Sie aufgrund Personalknappheit abgelehnt hatten. Wenn solche Gründe nicht vorliegen, dürfen Sie Urlaubstage am 31.12. (hier: 2024) verfallen lassen. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Ihre Mitarbeiter im alten Jahr persönlich – und unter Nennung des individuellen Urlaubsguthabens – auf den drohenden Verfall hingewiesen hatten. Da die Streichung von Urlaubsansprüchen in der Pflege ein echtes „Schlechte-Laune-Thema“ ist, ermöglichen aber viele Betriebe kulant eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres.
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