Ein an Demenz erkrankter Bewohner verlässt unbemerkt das Haus und verletzt sich. Sofort steht die Frage im Raum: Hätten Sie das verhindern müssen? Die Gerichte verlangen viel – aber keine lückenlose Überwachung. Entscheidend ist, was Sie über die Weglauftendenz wussten und was Sie daraufhin organisiert haben.
Keine Rundum-die-Uhr-Überwachung
Niemand muss einen Bewohner ununterbrochen beaufsichtigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Eine Einrichtung schuldet nur die vernünftigen und finanziell zumutbaren Personal und Sicherungsvorkehrungen, die zugleich die Würde und die Bewegungsfreiheit des Bewohners achten (BGH, 28.04.2005, Az. III ZR 399/04). In einer offenen Einrichtung lässt sich nie völlig ausschließen, dass jemand unbemerkt das Haus verlässt – und freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Genehmigung ohnehin unzulässig (§ 1831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Der Maßstab: was vergleichbare Heime tun
Wie weit Ihre Sicherungspflichten reichen, bemisst sich an dem, was in vergleichbaren Pflegeheimen üblich ist. Bei Bewohnern mit Verwirrtheitszuständen und unkalkulierbarem Verhalten verlangt der BGH Vorkehrungen, die diesem Standard entsprechen – etwa gesicherte Fenster oder Ausgänge, wenn eine konkrete Weglaufgefahr erkennbar ist. Was nicht erkennbar war, müssen Sie auch nicht verhindern.
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