PANORAMA

Wenn der Ernstfall eintritt: Was würden Sie sich wünschen, wenn Sie jung pflegebedürftig würden?

Sie wissen es besser als die meisten anderen Menschen: Pflegebedürftigkeit trifft nicht nur ältere Menschen – ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann auch jüngere Personen aus dem Alltag reißen. […]

Rebekka Meier

31.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Sie wissen es besser als die

meisten anderen Menschen: Pflegebedürftigkeit trifft nicht nur ältere Menschen – ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann auch jüngere Personen aus dem Alltag reißen. Haben Sie sich schon einmal gefragt, was in diesem Fall mit Ihnen geschehen soll? Wer entscheidet für Sie, wenn Sie es nicht mehr selbst können? Und wissen diese Menschen, wie beispielsweise Ihre Morgenroutine aussieht?

Natürlich gehen Sie nicht davon aus, dass dieser Fall eintritt, und ich wünsche Ihnen von ganzen Herzen, dass es niemals dazu kommt. Aber angenommen, Sie würden nächstes Jahr aus welchem Grund auch immer pflegebedürftig, was müssen die Menschen um Sie herum wissen? Was ist für Sie wichtig? Schlafen Sie z. B. mit Socken? Ist das Fenster offen? Und welche Sendung darf bei Ihnen unter keinen Umständen laufen?

PATIENTENVERFÜGUNG UND VORSORGEVOLLMACHT

Zunächst einmal hier 2 der wichtigsten rechtlichen Vorsorgemaßnahmen, die Sie treffen können: die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht. In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Möchten Sie im Notfall künstlich beatmet werden? Wie stehen Sie zu lebensverlängernden Maßnahmen bei schwerer Erkrankung? Ihre Haltung dazu kann sehr individuell sein. Wichtig ist: Halten Sie sie schriftlich fest und informieren Sie Ihre vertrauten Personen, unter Umständen Ihre Krankenkasse und Ihren Hausarzt über die Existenz einer Patientenverfügung und wer diese im Ernstfall einsehen kann. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Diese Person – meist ein naher Angehöriger oder ein enger Freund – kann dann Entscheidungen treffen, die Sie betreffen: medizinisch, finanziell, organisatorisch. Ohne diese Vollmacht muss im Zweifel das Betreuungsgericht entscheiden – das kann Zeit und Nerven kosten. Ein Tipp: Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre Vorsorgevollmacht anerkannt wird und die ausgewählte Person auch Immobilien in Ihrem Sinne verkaufen kann, lassen Sie diese entweder durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde beglaubigen!

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