PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Wenn der Pflegevertrag nicht zurückkommt: Handeln Sie jetzt!

Diese Situation zählt zum lästigen Alltag vieler Pflegedienste: Da haben Sie einem neuen Kunden mit Eselsgeduld den Pflegevertrag erläutert und wunderschön in eine Mappe gepackt. Aber der lässt ihn einfach […]

Arnd von Boehmer

04.05.2026 · 1 Min Lesezeit

Diese Situation zählt zum lästigen Alltag vieler Pflegedienste: Da haben Sie einem neuen Kunden mit Eselsgeduld den Pflegevertrag erläutert und wunderschön in eine Mappe gepackt. Aber der lässt ihn einfach irgendwo versanden, statt ihn unterschrieben zurückzureichen. Dass Sie ihn dann womöglich vom Radar verlieren, ist mehr als menschlich. Aber das kann inzwischen richtig Ärger verursachen.

Pflegevertrag ist gesetzlich vorgeschrieben

Für alle Leistungen, die Sie Ihrem Kunden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI zukommen lassen, gilt: Ohne Pflegevertrag geht das nicht. Eigentlich muss er vor dem ersten Einsatz unterschrieben vorliegen.

Keine Pflicht für Behandlungspflege

Eine analoge Vertragspflicht kennt das SGB V nicht. Sie dürften daher bei der Behandlungspflege auf die Verschriftlichung der Leistungen verzichten. Jedoch empfehle ich Ihnen, dies trotzdem zu tun – es wirkt professioneller und erspart Ihnen spätere Diskussionen über den Umfang Ihres „Deals“.

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