Im Altenheim am Waldrand ist heute der Medizinische Dienst zur Regelprüfung da. Im Rahmen der Stichprobenauswahl wird die Betreuerin von Frau Müller telefonisch um ihre Einwilligung zur Prüfung gebeten. Sie willigt ein. Bei der Pflegekundin werden im weiteren Verlauf Auffälligkeiten in der Dokumentation festgestellt. Ob es tatsächlich zu Schäden dadurch gekommen ist, möchten die Prüfer durch eine Inaugenscheinnahme des Hautzustandes feststellen. Frau Müller jedoch sagt: „Ich will das nicht. Ich kenne Sie nicht. Gehen Sie raus.“
Diese Zwickmühle ist gar nicht so selten
Ich habe eine Einrichtung besucht kürzlich, da hatten die leitenden Mitarbeitenden in einer ähnlichen Situation den Mut, die Prüfenden sachlich zu bitten, auf die Inaugenscheinnahme zu verzichten. Es gab in der Folge eine Auseinandersetzung, bei der die Prüfer auf die Mitwirkungspflicht der Einrichtung hingewiesen haben. Der Einrichtungsleiter hat der Inaugenscheinnahme jedoch nicht zugestimmt und seine Pflegekunden geschützt. Im Ergebnis gab es „D-Kategorien“ im Prüfbericht, also die schlechtteste Bewertung, sowie einen Eintrag im Bericht, dass die Einrichtung unkooperativ sei, ferner wurden die Landesverbände der Pflegekassen informiert.
HINWEIS
Liegt Einwilligungsfähigkeit vor, zählt ausschließlich der Wille der betroffenen Person. Ein Vertreter darf dann nicht über sie hinweg entscheiden. Das ergibt sich aus dem § 1901 BGB, der den Betreuer verpflichtet, den Wünschen der betreuten Person zu entsprechen, soweit keine erheblichen Gefahren bestehen. Auch das Grundgesetz (Art. 1 und 2) schützt die Selbstbestimmung jeder Person – unabhängig vom Bestehen einer rechtlichen Betreuung.
Wenn also – wie bei Frau Müller – ein Betreuer telefonisch eingewilligt hat, die betroffene Person aber vor Ort Nein sagt, gilt rechtlich: Der geäußerte aktuelle Wille der betroffenen Person ist maßgeblich.
Was ist erlaubt, was nicht?
Grundsätzlich sind Sie als Einrichtung zur Mitwirkung verpflichtet und für die Einbeziehung der Pflegekunden ist eine Einwilligung erforderlich. Hand aufs Herz: Oft geht das Einholen der Einwilligung sehr schnell, und die Betreuer oder Pflegebedürftigen selbst wissen gar nicht genau, was auf sie zukommt, wenn sie einwilligen– und dass es sogar eine körperliche Inaugenscheinnahme geben kann.
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