Krankmeldungen, die passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist laufen, sehen die Gerichte zunehmend skeptisch. Für Ihre Einrichtung eröffnet das wichtige Spielräume, die Sie nutzen sollten.
Zeitliche Koinzidenz genügt
Stimmt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zeitlich auffällig mit der Kündigungsfrist überein, ist ihr Beweiswert bereits dadurch erschüttert – auch ohne weitere Indizien. Das gilt sowohl bei einer Eigenkündigung des Mitarbeiters als auch bei einer Kündigung durch die Einrichtung. Die Beweislast wechselt dann zum Mitarbeiter; gelingt ihm der Nachweis der Erkrankung nicht, dürfen Sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz die Entgeltfortzahlung einstellen.
Haken Sie nach
Steht eine Kündigung im Raum und deckt die Krankschreibung exakt die Restlaufzeit ab, sollten Sie genauer hinsehen. Stellen Sie die Entgeltfortzahlung zunächst ein und fordern Sie den Mitarbeiter auf, die Erkrankung zu belegen. Das ist kein Misstrauensvotum, sondern wirtschaftlich geboten – zumal sich an die Entgeltfortzahlung oft die Abgeltung von Urlaub und Überstunden anschließt.
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