Der Tod eines Pflegekunden ist nicht nur emotional herausfordernd, sondern auch rechtlich relevant. Die sogenannte Leichenschau – also die ärztliche Feststellung des Todes – ist gesetzlich vorgeschrieben. In der Praxis bestehen hier oft Unsicherheiten. Was dürfen Pflegekräfte tun? Wer ist wofür zuständig? Dieser Beitrag klärt auf.
Frage 1: Wer darf den Tod feststellen?
Nur ein Arzt darf die Leichenschau durchführen. Dies ist in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Pflegekräfte dürfen und müssen die Vitalwerte des Pflegebedürftigen prüfen, können den Tod aber nicht rechtsverbindlich feststellen. Pflegekräfte, in Pflegeeinrichtungen die Einrichtungsleitung, sind verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.
Frage 2: Wann muss die Leichenschau erfolgen?
Immer wenn ein Pflegebedürftiger tot bzw. ohne Vitalzeichen aufgefunden wird. Und zwar unverzüglich – also so schnell wie möglich nach Auffinden des Verstorbenen. Ist der Hausarzt nicht erreichbar oder kann dieser keine Leichenschau durchführen, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst zuständig.
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