SPEZIELLE HILFEN FÜR DIE PALLIATIVPFLEGE:

Wer bekommt was? Ein Ampelsystem gibt Orientierung zu lebenserhaltenden Maßnahmen

Immer mehr zu Pflegende im ambulanten und stationären Pflegebereich haben eine Patientenverfügung. Diese regelt in dem Fall, dass der Betroffene sich selbst hierzu nicht mehr äußern kann, was mit ihm […]

Michaela Funk

01.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Immer mehr zu Pflegende im ambulanten und stationären Pflegebereich haben eine Patientenverfügung. Diese regelt in dem Fall, dass der Betroffene sich selbst hierzu nicht mehr äußern kann, was mit ihm medizinisch-pflegerisch, psychosozial und spirituell gemacht werden soll.

Wird diese Patientenverfügung nun mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, dann muss ein Vorsorgebevollmächtigter sich an dem vorverfügten Willen in der Patientenverfügung orientieren. Da nicht jede mögliche Situation im Vorfeld erfasst und thematisiert werden kann, empfiehlt es sich, dass der Bevollmächtigte den zu Pflegenden gut kennt.

Aus der Verfügung zum Notfallplan, …

In der Praxis hat sich bewährt, wenn aus dem vorverfügten Willen heraus die Inhalte noch einmal extra aufgeführt werden, die in einer Notfallsituation relevant sind, z. B. lebenserhaltende Maßnahmen. Sollte nun ein Notarzt oder ein Palliativarzt aus einem Team der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) etwa bei einer palliativen Krise gerufen werden, weiß dieser dann, was sich der zu Pflegende für diese Situation gewünscht hat.

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