Leserfragen

„Werden wir durch Privatzahler umsatzsteuerpflichtig?“

Frage: Mit unserem Pflegedienst betreuen wir auch Kunden, die weder einen Pflegegrad haben noch Hilfe des Sozialamts beziehen. Wir rechnen sie als reine Selbstzahler ab. Jetzt habe ich gelesen, dass […]

Arnd von Boehmer

13.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Mit unserem Pflegedienst betreuen wir auch Kunden, die weder einen Pflegegrad haben noch Hilfe des Sozialamts beziehen. Wir rechnen sie als reine Selbstzahler ab. Jetzt habe ich gelesen, dass dies womöglich dazu führen kann, dass unsere Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden. Ist das richtig bzw. wie können wir das verhindern?

Arnd von Böhmer: Nein, das müssen Sie nicht fürchten. Ihre Frage lässt erkennen, dass Sie die Leistungen für Ihre übrigen Kunden wie üblich mit der Kasse abrechnen. Dann werden Sie auch mit den Kassen einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI bzw. für die häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V abgeschlossen haben. Beides führt dazu, dass Ihre Pflegeleistungen umsatzsteuerfrei sind – unabhängig davon, wie sich Ihr Kundenkreis zusammensetzt. Aber: Betreiben Sie einen Pflegedienst, der – ohne Verträge mit den Kassen geschlossen zu haben – Pflegeleistungen nach frei kalkulierten Preisen an Privatzahler verkauft, gilt Folgendes: Ihr Umsatz ist nur dann steuerfrei, wenn im Vorjahr mindestens 25 % Ihrer Kunden über Ansprüche auf Leistungen der Kranken- oder Pflegekasse dazu beigetragen haben. Der Bundesfinanzhof hat dazu am 03.08.2017 eine Vereinfachung verfügt, die Ihnen entgegenkommt (Az.: V R 52/16): Es reicht aus, wenn 25 % der Kunden einen Pflegegrad hatten. Ob und welche Leistungen die Kassen tatsächlich übernommen haben, ist dann unerheblich.  

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