EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

Wichtige Änderungen bei den Portopauschalen 40128 und 40131

Zum 1. April wurden kurzfristig die Portopauschalen im EBM geändert. Die Kostenpauschale 40131 wurde aus dem EBM gestrichen. Sie wird gezahlt für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen […]

28.05.2024 · 1 Min Lesezeit

Zum 1. April wurden kurzfristig die Portopauschalen im EBM geändert. Die Kostenpauschale 40131 wurde aus dem EBM gestrichen. Sie wird gezahlt für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten, und zwar im Zusammenhang mit der Durchführung einer Besuchsleistung. Seit dem 01.04.2024 erfolgt die Abrechnung dieser Kosten über die bekannte Kostenpauschale 40128. Die folgende Abrechnungsübersicht zeigt Ihnen, welche Porto­ kosten Sie mit der Kostenpauschale seit dem 01.04.2024 berechnen dürfen:

Änderung seit dem 01.04.2024

Abrechnungsübersicht der Portopauschalen für AU-Versendung und besondere Verordnungen

EBM-ZifferLeistungslegendePunkteHonorar (€)
40128Kostenpauschale für die postalische Versendung

– einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 4.1.2 Anlage 2b BMV-Ä an den Patienten

bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

und/oder

– bei telefonischem Patientenkontakt gemäß § 4 Abs. 5a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA

und/oder

– bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung gemäß § 4 Abs. 6 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA

und/oder

– im Zusammenhang mit der Durchführung einer Besuchsleistung entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418

und/oder einer Verordnung an den Patienten:

– einer Verordnung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (Muster 61)

im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß § 1 Abs. 1b der Rehabilitations-Richtlinie des G-BA

und/oder

– einer Folgeverordnung der häuslichen Krankenpflege (Muster 12) im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischem Kontakt gemäß § 3 Abs. 1a der Häusliche-

Krankenpflege-Richtlinie des G-BA

und/oder

– einer Folgeverordnung von Heilmitteln (Muster 13) im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischem Kontakt gemäß § 3 Abs. 3a der Heilmittel-Richtlinie des G-BA
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