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„Wie gestalten wir Ablösezahlungen steuerlich korrekt?“

Frage: Für eine offene Stelle als Wohnbereichsleitung (WBL) haben wir einen recht interessanten Bewerber. Er würde jedoch bei einem Wechsel zu uns seinem jetzigen Arbeitgeber die Rückzahlung von zirka 4.500 […]

Arnd von Boehmer

25.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Für eine offene Stelle als Wohnbereichsleitung (WBL) haben wir einen recht interessanten Bewerber. Er würde jedoch bei einem Wechsel zu uns seinem jetzigen Arbeitgeber die Rückzahlung von zirka 4.500 € für eine Fortbildung schulden. Als Bedingung für eine Zusage bei uns hat er sich erbeten, dass wir diese Kosten übernehmen. Wir wären dazu bereit, wissen aber nicht, wie wir die Zahlung steuerlich behandeln und verbuchen müssten.

Arnd von Boehmer: Sie können solche „Ablösezahlungen“ grundsätzlich übernehmen und als Betriebsausgabe verbuchen. Jedoch dürfen Sie den Betrag leider nicht steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Denn die Finanzämter gehen davon aus, dass es sich bei solchen Zahlungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie die 4.500 € als Arbeitslohn ansetzen, wird nur gut die Hälfte bei Ihrer neuen WBL ankommen. Oder Sie greifen deutlich tiefer in die Tasche, damit sich dieser Betrag netto ergibt. Wenn Sie beides nicht wollen, könnten Sie dem Bewerber zunächst raten, die Rückzahlung bei seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen – dann reduziert sich seine effektive Belastung bereits deutlich. Ergänzend könnten Sie anbieten, anstelle der „Ablöse“ eventuelle Umzugskosten zu übernehmen. Die dürfen Sie nämlich ohne lästige Abzüge auszahlen.

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