Frage: „Wir planen die Kündigung eines Mitarbeiters in unserer Einrichtung und gehen davon aus, dass wir eine Abfindung zahlen müssen. Gibt es Richtwerte, wie hoch eine solche Summe in der Regel ausfällt? Der betroffene Mitarbeiter ist bei uns seit sieben Jahren in Vollzeit beschäftigt.“ (Thekla H., Braunschweig)
Antwort: Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine gesetzlich festgelegte Höhe für Abfindungssummen. Die konkrete Höhe ist im Regelfall reine Verhandlungssache. Mit der Zahlung erkaufen Sie sich als Arbeitgeber letztlich die rechtssichere Trennung und schließen das Risiko langwieriger, kostenintensiver Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht effektiv aus. Für eine erste Orientierung nutzen Arbeitsgerichte und Fachanwälte jedoch häufig eine bewährte Faustformel: Als Basis wird ein halbes bis zu einem ganzen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angesetzt. Bezogen auf Ihren konkreten Fall und die siebenjährige Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters bedeutet dies, dass sich der branchenübliche Rahmen in einer Spanne von dreieinhalb bis zu sieben Bruttomonatsgehältern bewegt. Dieser Basiswert ist jedoch nicht in Stein gemeißelt, sondern wird von verschiedenen strategischen Faktoren beeinflusst. Eine entscheidende Rolle spielen die jeweiligen Erfolgsaussichten bei einer potenziellen gerichtlichen Auseinandersetzung: Je unantastbarer der Kündigungsschutz des Mitarbeiters ist, desto höher fällt meist die Verhandlungsbasis aus. Auch die aktuellen Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt sowie das Verhandlungsgeschick beider Parteien wirken sich direkt auf die finale Summe aus. Um wirtschaftliche Risiken zu minimieren, empfiehlt sich vor dem Erstgespräch eine präzise arbeitsrechtliche Einschätzung der Kündigungsgründe.
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